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Strafbefehl erhalten - Was kann ich tun? – Brauche ich für einen Einspruch einen Anwalt?

Aktualisiert: 23. März 2022

Normalerweise wird über die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten in Deutschland im Rahmen einer Hauptverhandlung vor einem Richter entschieden. Hierbei wird der Fall mündlich erörtert, Beweise werden erhoben und der Angeklagte zur Sache angehört. Die Strafprozessordnung (kurz: StPO) sieht aber auch eine andere, besondere Verfahrensart vor, nämlich das sogenannte Strafbefehlsverfahren. In diesem Verfahren wird auf eine mündliche Verhandlung vor Gericht verzichtet und stattdessen schriftlich entschieden. Als Betroffener erfährt man hiervon durch den Erhalt eines Bescheides mit dem Titel „Strafbefehl“. In vielen Fällen macht es jedoch Sinn, sich gegen den Strafbefehl zu wehren. Dies geschieht durch die Einlegung eines Einspruchs.

Wann dies der Fall ist und ob hierfür ein Anwalt dringend notwendig ist, erkläre ich als Fachanwalt für Strafrecht in Hildesheim in diesem Kurzbeitrag.


Kein „Anwaltszwang“ bei einem Strafbefehl

Grundsätzlich gibt es im Strafbefehlsverfahren keinen „Anwaltszwang“. Das bedeutet, dass Sie sich – bis auf wenige Ausnahmen – selbst verteidigen und auch selbst Einspruch einlegen können. Ob das immer sinnvoll ist, ist allerdings eine andere Frage. Wie immer kommt es bei der Verteidigung darauf an, welches Ergebnis man am Ende erreichen möchte. Zumindest in denjenigen Konstellationen, in denen das Ziel ein Freispruch, die Vermeidung einer Hauptverhandlung oder die Vermeidung von Nebenfolgen ist, empfiehlt es sich, einen erfahrenen, auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt heranzuziehen, der die notwendige Erfahrung und ein gewisses Feingefühl mitbringt.


Verteidigungsziele – Was lässt sich machen?

Einfach Einspruch einlegen, in die Hauptverhandlung gehen, dem Richter erklären, „wie es wirklich war“ und hierdurch einen Freispruch erringen, ist häufig ein Irrglaube. Wurde ein Strafbefehl beantragt und gegen Sie erlassen, dann spricht die Aktenlage grundsätzlich gegen Ihre Unschuld! Ihre Aussage als Angeklagter stößt deshalb in der Regel von vornherein auf Skepsis – im schlimmsten Fall sogar auf gänzlich taube Ohren. Als Strafverteidiger in Hildesheim mache ich außerdem immer wieder die Erfahrung, dass viele Beschuldigte die Beweislage falsch einschätzen. Wenn Sie überzeugt sind, dass gegen Sie ein Strafbefehl zu Unrecht erteilt worden ist und Sie einen Freispruch erreichen wollen, dann müssen Sie sich mit einem Anwalt in Verbindung setzen.

Doch nicht immer ist ein Freispruch realistisch. Oftmals siedelt sich der Fall irgendwo im juristischen Niemandsland zwischen „schuldig“ und „unschuldig“ ein. Gerade in diesen Fällen bietet es sich an, Einspruch einzulegen mit dem Ziel, eine Einstellung gegen Geldauflage gem. § 153a StPO zu erreichen. Eine solche Verfahrenseinstellung bietet zahlreiche Vorteile und ist in allen Fällen ein besseres Ergebnis als eine Verurteilung. Um allerdings auf diese Weise einer Verurteilung zu entgehen, muss der Einspruch sorgfältig begründet und die Einstellung angeregt werden – dies geschieht am besten mithilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts.

Schließlich gibt es aber auch noch Fälle, in denen nicht die Geldstrafe Kopfschmerzen bereitet, sondern ein Fahrverbot oder – noch schlimmer – eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Solche Nebenfolgen „aus der Welt zu bekommen“ ist nicht immer einfach. Die Einschätzung, wie an dieses Verfahrensziel am besten herangegangen werden sollte, sollten einem Rechtsanwalt überlassen werden, der Erfahrung im Verkehrsstrafrecht hat.


Kann es für mich nach einem Einspruch noch schlechter ausfallen?

Das Strafbefehlsverfahren birgt immer das Risiko einer Verschlechterung. Das bedeutet, dass Sie in der Hauptverhandlung nach dem eingelegten Einspruch auch zu einer höheren Strafe verurteilt werden können. Deshalb ist es denkbar, in einigen Fällen von vornherein auf die Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl zu verzichten. Das Problem: Auch hier ist es ohne einen fachkundigen Anwalt schwierig, eine realistische Risikoeinschätzung vorzunehmen.

Fazit

Im Strafbefehlsverfahren „müssen“ Sie keinen Anwalt beauftragen. Sie dürfen sich daher auch selbst verteidigen. Angesichts der Tatsache, dass sich im Internet zahlreiche Muster für einen Einspruch finden lassen, stellt dessen Einlegung für die meisten Betroffenen auch noch keine allzu große Herausforderung dar. Geht es aber darum, die Chancen und Risiken richtig einzuschätzen und/oder eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie zu entwickeln, dann werden Sie um Beauftragung eines Fachanwalts für Strafrecht nicht herumkommen.

Sie haben einen Strafbefehl erhalten und wollen Einspruch gegen diesen einlegen oder sind sich unsicher, ob sich ein Einspruch lohnt? Zögern Sie nicht und rufen Sie mich an! Als Fachanwalt für Strafrecht in Hildesheim gehört die Verteidigung von Mandanten im Strafbefehlsverfahren seit Jahren zu einem meiner Hauptaufgabenbereiche. Gerne erläutere ich Ihnen daher als Rechtsanwalt die Chancen und Risiken eines Einspruchs in Ihrer Sache!


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