top of page

Kein Vorsatz allein aufgrund der Höhe der Blutalkoholkonzentration!

Im Verkehrsstrafrecht dreht sich vieles um Alkohol hinterm Steuer. Von maßgeblicher Bedeutung sind hier die Straftatbestände der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB und der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Beide Straftatbestände können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Die Begehungsweise entscheidet darüber, wie hoch die auszuteilende Strafe ausfällt bzw. wie lang die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis ausfällt.


Liegt Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor?

Zweifellos ist es für den Beschuldigten das bessere Ergebnis, „nur“ wegen einer fahrlässigen Tat verurteilt zu werden. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hildesheim mache ich immer wieder die Erfahrung, dass die Strafverfolgungsbehörden oftmals von vornherein vom Vorsatz des Fahrzeugführers ausgehen, was in vielen Fällen in rechtlicher Hinsicht nicht haltbar ist. Damit etwa eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr erfolgen kann, muss der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennen oder mit dieser zumindest gerechnet und sich abgefunden haben. Maßgeblich ist dabei, ob der Fahrzeugführer eine so gravierende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und sich mit ihr abfindet oder aber billigend in Kauf nimmt, dass er den im Verkehr zu stellen Anforderungen nicht mehr genügt.


ABER: Es gibt keinen naturwissenschaftlichen oder medizinisch gesicherten Erfahrungsschatz, dass derjenige, der seine absolute Fahruntüchtigkeit durch Alkoholgenuss herbeiführt, seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt!

Wird durch die gemessene Blutalkoholkonzentration des Fahrzeugführers die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit überschritten, so hat dies zwar eine indizielle Wirkung für ein vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten. Denn es gehört zum Allgemeinwissen in der Bevölkerung, dass derjenige, der große Mengen Alkohol trinkt, auch mit seiner Fahruntüchtigkeit rechnen muss. Dies führt aber nicht zwingend zu der Annahme, dass ein zumindest bedingter Vorsatz vorliegt. Denn es gibt keinen naturwissenschaftlichen oder medizinisch gesicherten Erfahrungsschatz, dass derjenige, der seine absolute Fahruntüchtigkeit durch Alkoholgenuss herbeiführt, seine Fahruntüchtigkeit auch erkennt. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die auf ein vorsätzliches Handeln schließen lassen. Liegen diese weiteren Umstände nicht vor oder liefert die Ermittlungsakte hierfür keine Anhaltspunkte, kann also nicht ohne Weiteres auf Vorsatz geschlossen werden.


Fazit

Wird Ihnen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB oder Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB vorgeworfen, dann empfiehlt sich stets die Heranziehung eines versierten Rechtsanwalts. Auf diese Weise besteht die beste Chance auf eine effektive Strafverteidigung. Auch wenn sich unter Umständen eine Strafe und/oder die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht verhindern lässt, so kann jedenfalls mit entsprechender Argumentation eine vorsätzliche Begehungsweise ausgeräumt werden!


Als Rechtsanwalt in Hildesheim stehe ich Ihnen für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung. Gerne übernehme ich als Strafverteidiger in Hildesheim Ihren Fall und setze mich für das bestmögliche Ergebnis ein!


bottom of page