Für die meisten sind mittlerweile Social-Media-Apps wie Facebook, Instagram, Twitter, Snapchat und Co. aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Dabei sorgt der in vielen Fällen äußerst lockere Umgang mit Selfies oder Bildern von anderen Personen regelmäßig für rechtlichen Zündstoff.
Dazu zählen insbesondere die Fälle, in denen beispielsweise Fotos von Personen ohne deren Einwilligung angefertigt werden. Kommt es in der Folge dazu, dass diese über soziale Medien in diffamierender Art und Weise verbreitet werden, so fällt die Situation unter den Begriff des sog. Cyber-Mobbings. Doch dies ist nur eine der vielen Facetten des sog. Cybercrime: Neben Beleidigungsdelikten und Urheberrechtsverletzungen finden vor allem auch Betrugsdelikte vermehrt online statt.
Da das Internet folglich entgegen der Annahme und dem Verhalten vieler seiner Nutzer bei weitem kein rechtsfreier Raum ist, fasse ich als Fachanwalt für Strafrecht in Hildesheim in diesem Beitrag die wichtigsten Delikte im Rahmen des Internetstrafrechts im Überblick zusammen.
I. Beleidigungsdelikte
Im Rahmen des Internetstrafrechts zählen zunächst die Beleidigungsdelikte nach den §§ 185 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) zu den recht häufigen Fallkonstellationen. Viele Nutzer machen sich ihre oftmals als anonym empfundene Internetpräsenz zu Nutze und scheuen sich vor allem in den sozialen Netzwerken nicht vor rauer Wortwahl. So gehören rücksichtslose Beleidigungen und Hasskommentare in den sozialen Medien mittlerweile zur Tagesordnung.
Dabei reicht das Strafmaß der Beleidigung über eine Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Gemeint ist damit rechtlich die Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung durch ehrrührige Tatsachenbehauptungen oder ein ehrverletzendes Werturteil gegenüber dem Betroffenen. Unter Kundgabe versteht man eine mündliche, durch Gesten vermittelte oder schriftliche Äußerung gegenüber einer anderen Person, die diese wahrgenommen haben muss. Zwar lässt sich nicht immer pauschal beantworten, welche Äußerung oder Handlung eine strafbare Beleidigung darstellt, da bei der Auslegung, ob etwas ehrverletzend ist oder nicht, regelmäßig auch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG oder die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG zu beachten ist. Jedenfalls aber fallen übliche Schimpfwörter zweifellos unter den Tatbestand der Beleidigung, sodass eine virtuelle Beleidigung einer Beleidigung im wahren Leben in nichts nachsteht.
Neben der Beleidigung gemäß § 185 StGB sind auch die Üble Nachrede gemäß 186 StGB und die Verleumdung nach § 187 StGB von Bedeutung. Die Üble Nachrede zeichnet sich dadurch aus, dass nicht erweislich wahre, ehrrührige Tatsachenäußerungen gemacht werden. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, erhöht sich allerdings auf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften begangen wird. Auch die Verleumdung umfasst nur Tatsachenäußerungen, diese müssen aber im Unterschied dazu wissentlich ehrrührig und erwiesenermaßen unwahr sein. Hier beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Geschieht die Tat wiederum öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, so steigt die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe.
II. Urheberrechtsverletzungen und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
Binnen weniger Sekunden lassen sich erstellte Fotos und Videos mithilfe des Smartphones über diverse Plattformen veröffentlichen oder an beliebig viele Personen versenden. Doch auch hierbei sollte an die möglichen strafrechtlichen Folgen bei sorglosem Umgang gedacht werden. So regeln die §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) das Recht am eigenen Bild und machen eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von der Einwilligung des Abgebildeten abhängig. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass jeder selbst darüber entscheiden darf, welche Bilder von seiner Person im Umlauf sind. Eine Ausnahme stellen aber beispielsweise Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder Bilder dar, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. § 33 KunstUrhG sieht für die Verbreitung oder Zurschaustellung eines Bildnisses einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
In diesem Zusammenhang stellt auch die Norm des § 201a StGB eine wichtige Regelung dar, welche die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe stellt. Sie enthält verschiedene Tatbestandsvarianten und erfasst unter anderem Fallkonstellationen, in denen beispielsweise Bildaufnahmen eines Unfallsopfers oder Nacktbilder hergestellt und verbreitet werden, die eindeutig die Privat- und Intimsphäre des Opfers verletzen.
III. Betrugsdelikte
Als das heutzutage am häufigsten vorkommende Delikt im Bereich der Cyberkriminalität gilt der Computerbetrug gemäß § 263a StGB, der hinter den „normalen“ Betrug gemäß § 263 StGB eingefügt wurde, um eine durch die starke Zunahme des Einsatzes von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Computern im modernen Wirtschafts- und Rechtsverkehr entstandene Strafbarkeitslücke zu schließen. Das Strafmaß des Computerbetrugs nach 263a StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Daneben bringt das Internet immer wieder neue Betrugsmaschen hervor, worunter sich aktuell insbesondere das sog. Online-Scamming großer Beliebtheit erfreut. Die Erscheinungsformen dieses Phänomens sind vielseitig, das Ziel der Betrüger dahinter ist aber mehr oder weniger immer dasselbe: Das Opfer soll per Überweisung um sein Erspartes gebracht werden. Diese Vorgehensweise erfüllt in der Regel den Straftatbestand des Betruges nach § 263 StGB. Denn oftmals verlangt der Täter vom Opfer Geld und verspricht diesem dann eine Gegenleistung oder eine Rückzahlung. Da beide Versprechungen nicht eingehalten werden, liegt im Endeffekt ein klassischer Eingehungsbetrug vor, der mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Fazit
Ein „Internetstrafgesetzbuch“ für Straftaten, die mithilfe oder im Internet begangen werden, existiert nicht. Vielmehr ist das Internetstrafrecht als Querschnittsmaterie anzusehen, die sich aus einzelnen Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten unterschiedlicher Gesetze zusammensetzt.
Da sich im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung immer wieder neue rechtliche Fragestellungen ergeben, ist es empfehlenswert, sich im Falle des Vorwurfs einer der genannten Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit an einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Grundsätzlich gilt dabei: Je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto besser stehen Ihre Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung.
Als Fachanwalt für Strafrecht in Hildesheim stehe ich Ihnen bei weiteren Fragen ihrerseits rund um das Thema des Internetstrafrechts jederzeit zur Verfügung. Meine Mandanten vertrete ich dabei bundesweit.
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