Wie sind Handlungen von Menschen zu bewerten, die aus ethischen oder moralischen Gründen gehandelt haben, aber möglicherweise gegen das Gesetz verstoßen haben. Als Strafverteidiger in Hildesheim und bundesweit habe ich schon mit dem sogenannte "Containern" zu tun gehabt, welches das Aufnehmen von weggeworfenen Lebensmitteln aus Supermarktcontainern umfasst.
Der Hintergrund ist bereits dem Wortlaut nach klar: Viele Supermärkte entsorgen nach Ladenschluss noch genießbare Lebensmittel in ihren Containern, weil das Mindesthaltbarkeitsdatum erreicht ist und sie befürchten, dass diese Ware unverkauft bleibt. Diese Praxis wird zunehmend kritisiert, besonders in Anbetracht der Tatsache, dass in Deutschland jährlich Millionen von Lebensmitteln verschwendet werden, die eigentlich noch konsumiert werden könnten. Einige Bürgerinnen und Bürger gehen über das einfache Kritisieren hinaus und entscheiden sich, diese Lebensmittel aus den Containern zu holen. Manche tun dies ohne Zögern, selbst wenn sie dazu einen verschlossenen Container aufbrechen müssen. Sie argumentieren, dass diese Lebensmittel zu schade seien, um in der Müllverbrennungsanlage zu landen. Gleichzeitig glauben sie häufig, dass sie dadurch keine Straftat begehen, da es sich nur um vermeintlich wertlose Ware handelt, die der Supermarktbesitzer wegwirft.
Die rechtliche Perspektive zu dieser Sichtweise ist jedoch nicht so eindeutig, wie es auf den ersten Blick scheinen mag, so meine Erfahrung als bundesweittätiger Anwalt für Strafrecht in Hildesheim.
Ist Müll klauen Diebstahl, Herr Rechtsanwalt in Hildesheim?
Als Strafverteidiger in Hildesheim habe ich hin und wieder Fälle, in denen gegen Bürger wegen des "Containerns" von Lebensmitteln ermittelt wird und sich gemäß § 242 StGB des Diebstahls schuldig machen können. Hierbei ist entscheidend, dass es sich um fremde bewegliche Sachen handelt. Das ist der Fall, wenn der Supermarktbesitzer trotz der Entsorgung noch immer der Alleineigentümer ist. Eine Ausnahme bildet gemäß § 959 BGB, wenn der Besitzer endgültig auf sein Eigentum verzichtet hat, indem er die Gegenstände wegwirft und sie somit als herrenlos betrachtet werden können.
Die Frage des Verzichtswillens war Gegenstand einer Entscheidung des Amtsgerichts Düren. In diesem Fall drangen zwei Jugendliche morgens in den umzäunten Bereich eines Supermarktes ein, um dort Lebensmittel zu entwenden, die zur Entsorgung bereitgestellt waren. Sie transportierten eine große Menge Lebensmittel, bei denen entweder das Mindesthaltbarkeitsdatum kurz bevorstand oder bereits abgelaufen war, in Satteltaschen und Kartons zu ihren Fahrrädern. Ihr Ziel war es, diese Lebensmittel für den eigenen Gebrauch zu nutzen. Das Amtsgericht Düren verurteilte sie wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe. Das Gericht entschied, dass der endgültige Verzichtswille des Eigentümers nicht gegeben war, da die Lebensmittel noch nicht in einem Müllcontainer waren und nicht zur Abholung bereitstanden, sondern immer noch auf dem Gelände des Supermarktes lagen. Die Lebensmittel sollten noch entsorgt werden und waren nicht für den Abtransport durch jedermann vorgesehen. Allerdings wurde dieses Urteil nicht rechtskräftig. Das Landgericht Aachen stellte das Verfahren am 25.06.2013 wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO ein, da die Schuld als gering anzusehen war und kein besonderes Interesse an der Strafverfolgung bestand.
Mir als Strafverteidiger in Hildesheim ist keine Rechtsprechung darüber bekannt, wann genau der endgültige Verzichtswille des Eigentümers vorliegt. Es kann angenommen werden, dass dieser Willen möglicherweise vorhanden ist, wenn die Lebensmittel in einen öffentlichen Abfalleimer geworfen werden. Die Situation ist jedoch anders, wenn die eigentliche Entsorgung noch auf dem Gelände erfolgen soll. Hier könnte davon ausgegangen werden, dass der Eigentümer noch nicht endgültig auf sein Bestimmungsrecht über den Verbleib verzichtet hat, und somit die Lebensmittel als fremde bewegliche Sachen betrachtet werden können, die einen Diebstahl darstellen. Bezüglich des Vorsatzes und der Absicht, sich die Lebensmittel anzueignen, bestehen normalerweise keine Zweifel. Gleiches gilt für Rechtswidrigkeit und Schuld.
Containern als Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB?
Gemäß § 123 Abs. 1 StGB könnte Containern als Hausfriedensbruch betrachtet werden, wenn Personen widerrechtlich in abgeschlossene Räume oder auf befriedetes Besitztum eindringen, wie es bei einem umzäunten Supermarktgelände mit Containern der Fall sein kann. Das Amtsgericht Düren hat diesen Tatbestand bestätigt, vorausgesetzt der Eigentümer hat einen Strafantrag gestellt.
Containern als Sachbeschädigung gem. § 303 StGB?
Zusätzlich könnte auch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB in Betracht kommen. Diese liegt vor, wenn eine fremde bewegliche Sache beschädigt wird. Das Aufbrechen eines Schlosses, um Zugang zum Gelände oder zum Container zu erlangen, könnte als Sachbeschädigung betrachtet werden. Zu beachten ist, dass allein das Öffnen des Containers nicht ausreicht. Eine Strafverfolgung kann auch ohne Strafantrag des Eigentümers erfolgen, sofern ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht um weiteres abzuklären!
Mitnehmen von Sperrmüll strafbar?
In meiner Tätigkeit als Strafverteidiger in Hildesheim habe ich bereits Mandanten vertreten, die mit ähnlichen Situationen konfrontiert waren. Beispielsweise stehen Sperrmüllgegenstände oft einige Stunden vor der Abholung durch die Müllabfuhr an der Straße. In dieser Zeit nutzen Sammler und Liebhaber von Trödel die Gelegenheit, nach brauchbaren Dingen zu suchen. Dabei könnte man annehmen, dass die Gegenstände herrenlos sind, da der vorherige Besitzer sie entsorgen möchte. Doch rechtlich betrachtet bleiben die Gegenstände des Sperrmülls Eigentum des vorherigen Besitzers, bis sie von einem Entsorgungsunternehmen abgeholt werden, sei es privat oder städtisch. Wenn jemand Teile des Sperrmülls entwendet, stellt dies einen Diebstahl dar und kann strafrechtlich verfolgt werden. Diese Regelung zielt unter anderem darauf ab, die Entsorgungsunternehmen zu entlasten. Normalerweise ist der Haushalt, der den Sperrmüll angemeldet hat, für eine Vorabtrennung der Wertstoffe verantwortlich. Das Durchwühlen durch Dritte führt jedoch dazu, dass der Entsorger mehr Zeit für die Sortierung benötigt. Bei Erst- oder Einzelfällen wird möglicherweise eine Verwarnung ausgesprochen, aber bei wiederholten Verstößen kann eine Anzeige wegen Diebstahls folgen. Es gibt Situationen, in denen eine Anzeige wegen Diebstahls erstattet werden kann, beispielsweise wenn der Eigentümer eine persönliche Beziehung zu den entsorgten Gegenständen hat. Ein Anwalt könnte sich auch darüber besorgt zeigen, dass ein Fremder persönliche Dokumente durchgeht oder dass Kunstwerke eines Künstlers in unbekannten Händen landen, wenn er sich von ihnen trennt.
Mülldiebstahl – Vorladung erhalten, was tun?
Als Rechtsanwalt für Strafrecht in Hildesheim habe ich Erfahrung mit Fällen des "Containerns" und dem Mitnehmen von Sperrmüll. Die rechtliche Lage ist komplex: Das Mitnehmen weggeworfener Lebensmittel oder Gegenstände kann als Diebstahl gemäß § 242 StGB betrachtet werden, sofern der Eigentümer nicht endgültig auf sie verzichtet hat. Zusätzlich können Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB und Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB infrage kommen.
Entscheidungen von Gerichten zeigen, dass der endgültige Verzichtswille des Eigentümers entscheidend ist, was zu Unsicherheiten in der Rechtsprechung führt. Das Entwenden von Sperrmüllgegenständen vor der Abholung kann ebenfalls als Diebstahl betrachtet werden. Bei Beschuldigungen oder Fragen zu diesen Themen kontaktieren Sie einen Fachanwalt, als Experte im Strafrecht in Hildesheim, um rechtlichen Rat und Unterstützung einzuholen.
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