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Coronastraftaten - Rechtsanwalt Isik aus Hildesheim klärt auf!

Aktualisiert: 15. Feb. 2022

Die Corona-Situation wirft allerlei Fragen auf. Hier klären wir Sie über einige Fragen rechtlicher Natur auf.


Coronastraftaten im Infektionsschutzgesetz

Die Coronapandemie wirkt sich mittlerweile in vielen Bereichen des täglichen Lebens aus und konfrontiert die Gesellschaft mit verschiedenen neuen Herausforderungen. Darunter fallen nicht nur die Maskenpflicht, Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen, sondern auch die Schließung von Betrieben und die daraus entstehenden wirtschaftlichen Probleme und finanziellen Unsicherheiten. Es werden immer wieder neue Regeln eingeführt und mit deren Durchführung die Grundrechte des Einzelnen massiv tangiert. Die stets wechselnde Gesetzeslage ist im Auge zu behalten. Denn durch die regelmäßige Änderung der Regeln entstehen neben den sozialen und gesellschaftlichen Schwierigkeiten einige strafrechtliche Probleme. Coronastraftaten stehen zwar nicht im Fokus des Medieninteresses, allerdings gehören sie für mich als Fachanwalt für Strafrecht in Hildesheim zum Tagesgeschäft. Ich beschäftige mich mittlerweile jeden Tag mit Straftaten im Zusammenhang mit der Coronapandemie, weshalb ich stets auf dem Stand der aktuellen Rechtslage bin. So ist es mir als Anwalt für Coronastraftaten in Hildesheim möglich, die rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den neusten Regelungen und Verordnungen zu meistern. In dem folgenden Beitrag möchte ich Sie auf den neusten Stand im Hinblick auf die Coronastraftaten nach dem Infektionsschutzgesetz bringen, damit Sie wissen wie sie sich verhalten dürfen und wann Sie sich strafbar machen.


Auf welcher rechtlichen Grundlage basieren die Corona-Maßnahmen?

Der Verlauf der Coronapandemie muss abgeschwächt werden, um alle Menschen effektiv vor einer Ansteckung zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen ist es notwendig zahlreiche Maßnahmen zu ergreifen und diese dem aktuellen Pandemiegeschehen anzupassen. Nur so ist es möglich die Verbreitung des Virus einzudämmen. Allerdings greifen sämtliche Maßnahmen stark in die Grundrechte ein. Aus diesem Grund bedarf es für diese Eingriffe einer Rechtsgrundlage. Diese sind dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu entnehmen, welches eine Reihe von Maßnahmen normiert, die die Behörden ergreifen dürfen, um das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu halten.


Welche Maßnahmen dürfen Behörden aufgrund des Infektionsschutzgesetz treffen?

Nach § 28 I S. 1 IfSG dürfen die zuständigen Behörden diejenigen Schutzmaßnahmen treffen, die zur Verhinderung einer Verbreitung von übertragbaren Krankheiten notwendig sind. Das Corona-Virus ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Deshalb sind sämtliche darin geregelten Maßnahmen anwendbar.

Im Infektionsschutzgesetz geregelt ist z.B. die Quarantäneanordnung in § 30 IfSG und das berufliche Tätigkeitsverbot in § 31 IfSG. Es ist gem. § 28 I S.2 IfSG auch möglich Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen auf eine gewisse Anzahl an Menschen zu begrenzen oder sogar zu untersagen und Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen zu halten.


Welche Rolle spielen Rechtsverordnungen?

Solche Schutzmaßnahmen, die das Infektionsschutzgesetz vorsieht, sind grundsätzlich Ländersache. Das Infektionsschutzgesetz ist allerding ein Bundesgesetz. Deshalb ermächtigt § 32 IfSG die Länder zum Erlass von Rechtsverordnungen. Folglich können die Länder Ge- und Verbote zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten in Form von Rechtsverordnungen aufstellen, solange sich diese im Rahmen der Voraussetzungen der infektionsschutzgesetzlichen Regelungen halten.

Haben Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz Konsequenzen?


Verstöße gegen angeordnete Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeiten oder sogar als Straftaten geahndet. Dabei sind Verhaltensweisen die eine Ordnungswidrigkeit darstellen in § 73 IfSG und solche die eine Straftat darstellen in §§ 74 ff IfSG geregelt.

Was sind Beispiele für Coronastraftaten im Infektionsschutzgesetz?

  • Meldepflichtverstoß

  • Verstoß gegen eine Quarantäneanordnung

  • Missachtung eines Kontaktverbots

  • Nichtbeachtung einer Ausgangssperre

  • Verstoßen gegen die Anordnung eines beruflichen Tätigkeitsverbots

  • Zuwiderhandlung im Hinblick auf Maßnahmen, die mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, Begrenzung oder völliger Untersagung von Großveranstaltungen oder dem Zutritt oder Verlassen eines bestimmten Ortes zu tun haben

  • Das falsche Bescheinigen einer Corona-Schutzimpfung sowie das Gebrauchen eines Impfausweises, der eine tatsächlich nicht stattgefundene Corona-Schutzimpfung bescheinigt

Welches Strafmaß erwartet mich bei einer Coronastraftat?


In § 75 I IfSG ist ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Allerdings kann i.S.d. § 75 III IfSG auch ein erhöhtes Strafmaß von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis hin zu fünf Jahren auf Sie zukommen, wenn es durch Ihr Fehlverhalten tatsächlich zu einer Verbreitung des Erregers kommt, die auch nachgewiesen werden kann. Im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes ist auch ein fahrlässiges Fehlverhalten strafbar und wird gem. § 75 IV IfSG mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Ist schon ein einmaliges Fehlverhalten nach dem Infektionsschutzgesetz zu bestrafen?


Eine Reihe von Menschen hat sich immer noch nicht an die alltäglichen Einschränkungen zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus gewöhnt oder weigert sich bewusst, diese zu befolgen. Deshalb besteht in diesen Fällen das Erfordernis jedes Fehlverhalten konsequent zu verfolgen und zu sanktionieren. Nur so ist es möglich, das Infektionsgeschehen zu kontrollieren. Deshalb kommt es mittlerweile regelmäßig zur Verhängung von Bußgeldern und Haftstrafen.

Sollte ich mir Hilfe bei einem Anwalt für Coronastraftaten suchen?


Wenn gegen Sie wegen eines Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz ermittelt wird, ist es ratsam sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht in Hildesheim zu wenden, der Erfahrung im Hinblick auf Coronastraftaten aufweisen kann. Melden Sie sich gerne telefonisch für ein kostenloses Erstgespräch bei mir. Denn als Anwalt für Coronastraftaten in Hildesheim zählen die strafrechtlichen Corona-Themen zu meinem täglichen Geschäft, sodass ich Sie umfassend über Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufklären kann. Es ist wichtig, erlassene Regelungen zu beachten und zu befolgen. Sie müssen allerdings keine unverhältnismäßigen oder gänzlich falschen Bußgeldbescheide oder Strafvorwürfe einfach hinnehmen. Als Anwalt für Coronastraftaten in Hildesheim werde ich mich mit Ihnen zur Wehr setzen und versuchen, das Verfahren einzustellen. Sollte dies nicht möglich sein werde ich Sie mit Rat und Tat vor Gericht verteidigen. Um Ihnen bestmöglich zu helfen, beantrage ich zunächst Akteneinsicht und prüfe genau, welche Rechtsverordnung im Zeitpunkt ihres Fehlverhaltens in Kraft war. Ihre erfolgreiche Verteidigung liegt mir sehr am Herzen, da ich gerade in Krisenzeiten, wie der aktuellen Coronapandemie, als Anwalt für Coronastraftaten großen Wert auf den Schutz Ihrer Rechte lege.

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