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Gullydeckel-Wurf auf der A7

Aktualisiert: 25. Aug. 2022

Vergangenes Wochenende soll Medienberichten zufolge ein Mann auf der A7 bei Hildesheim zwei Gullydeckel und Steine auf die Fahrbahn geworfen haben. Hierbei wurden zwei Insassen eines Fahrzeugs schwer verletzt. Mittlerweile ist der 50-jährige Tatverdächtige festgenommen worden.

Derartige Meldungen erreichen uns leider immer wieder. Gerade in Niedersachsen ist es in den vergangenen Jahren wiederholt zu Vorfällen gekommen, bei denen Gegenstände von Brücken auf fahrende Fahrzeuge geworfen wurden.


Anlässlich dieser Beobachtung möchte ich als Fachanwalt für Strafrecht in Hildesheim in diesem Kurzbeitrag erläutern, weshalb derartige Geschehnisse in rechtlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung sind.


Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?


Das Werfen von Steinen wird in jedem juristischen Lehrbuch als klassisches Beispiel für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr angeführt. Hierzu gehören auch weitaus größere und schwerere Gegenstände wie Gullydeckel. Derartige Handlungen gefährden die Sicherheit des Straßenverkehrs und seiner Teilnehmer erheblich, weshalb man sich – anders als bei anderen Verkehrsstraftaten z. B. der Nötigung im Straßenverkehr – dazu entschloss, den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr klar ins Gesetz aufzunehmen. Dies ist durch normierten § 315b des Strafgesetzbuchs (kurz: StGB) erfolgt.


Gefährdung des Straßenverkehrs – wo liegt der Unterschied?


Der Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr darf dabei nicht mit der in der Praxis deutlich häufiger vorkommenden Vorschrift des § 315c StGB verwechselt werden, welcher die Gefährdung des Straßenverkehrs unter Strafe stellt. Der Unterschied besteht darin, dass § 315c StGB Verkehrsverstöße erfasst, die der Täter als Teilnehmer des ruhenden oder fließenden Straßenverkehrs begeht. § 315b StGB betrifft verkehrsfremde Eingriffe, also Eingriffe „von außen“ in den öffentlichen Straßenverkehr. Als Verkehrsteilnehmer kann man sich also grundsätzlich nicht wegen Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB strafbar machen. Die Rechtsprechung macht hiervon allerdings dann eine Ausnahme, wenn ein Fahrzeug zweckwidrig als Waffe eingesetzt wird, um andere Personen oder Fahrzeuge zu schädigen. Eine solche „Pervertierung“ des Verkehrsvorgangs gehört nach wie vor zum Tatbestand des § 315b StGB.


Warum sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?


Der Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB droht empfindliche Strafen an. Bei einer Verurteilung kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ausgesprochen werden.


Im Falle einer Mandatierung prüfe ich als Strafverteidiger in Hildesheim zunächst, ob das vorgeworfene Verhalten einen Straftatbestand erfüllt. Hierfür beantrage ich Akteneinsicht im Strafverfahren und stelle anhand der Aktenlage die bestmögliche Verteidigungsstrategie auf, indem ich die Beweislage überprüfe. Als Rechtsbeistand in Hildesheim schöpfe ich dabei alle rechtlichen Möglichkeiten aus, die die Strafprozessordnung (kurz: StPO) zu bieten hat. So ist es mir unter Umständen möglich, als Fachanwalt für Strafrecht in Hildesheim ein drohendes Gerichtsverfahren zu vermeiden. Entweder gelingt dies durch eine folgenlose oder ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage erfolgende Einstellung des Verfahrens oder durch die Beantragung eines Strafbefehls seitens der Staatsanwaltschaft.


Sie können sich daher jederzeit an mich als Strafverteidiger in Hildesheim wenden, wenn Sie weitere Fragen haben. Als von Ihnen beauftragter Rechtsanwalt für Strafrecht in Hildesheim berate ich Sie umfassend in Ihrem Verfahren und übernehme gerne Ihre Verteidigung vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Scheuen Sie sich also nicht davor, sich mit mir in Verbindung zu setzen, wenn Ihnen eine Straftat wie beispielsweise der Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen wird.


(Foto/Titelbild: Stockhausen/Adobe Stock.)


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