Als Anwalt für Strafrecht werde ich immer wieder gefragt, worauf Beschuldigte bei einer Vorladung der Polizei achten sollten. Diese Frage ist durchaus berechtigt. Denn in den meisten Fällen erfahren die Betroffenen hierdurch erst, dass sie in das Fadenkreuz der Strafverfolgungsbehörden geraten sind. Die Verunsicherung ist groß – wie verhalte ich mich richtig? Worauf muss ich achten? Muss ich überhaupt zur Vorladung erscheinen? Diese und weitere Fragen beantworte ich in diesem Beitrag.
Muss ich zur Vorladung als Beschuldigter erscheinen?
Zur Verwunderung vieler kann ich Sie schon einmal beruhigen: Als Beschuldigter sind sie niemals verpflichtet, einer Vorladung von der Polizei Folge zu leisten. Dass diesbezüglich ein weit verbreiteter Irrglaube herrscht, spielt den Ermittlungsbehörden natürlich in die Karten. Der Eindruck, man müsse als Beschuldigter zum Termin der Vorladung bei der Polizei erscheinen, wird sogar durch die schnell missverständlichen Formulierungen in dem entsprechenden Bescheid hervorgerufen.
Muss ich der Polizei mitteilen, dass ich nicht kommen werde?
Auch wenn eine rechtzeitige Absage der Vorladung als Beschuldigter höflich sein mag – auch hierzu sind Sie als Beschuldigter im Strafverfahren nicht verpflichtet. Erst recht schulden Sie der Polizei keinerlei Erklärung, warum Sie dem angegebenen Termin fernbleiben. Als Fachanwalt für Strafrecht rate ich Ihnen, vor Akteneinsicht am besten gar nicht mit der Polizei zu kommunizieren. Im Falle einer Mandatierung übernehme ich für Sie die Gespräche mit der Polizei und sage den Termin zur Vorladung für Sie ab.
Wie sollte ich mich am besten verhalten?
Im Rahmen meiner Tätigkeit als Anwalt für Strafrecht mache ich immer wieder die Erfahrung, dass sich Betroffene oftmals doch bei der Polizei melden, nur um sich nicht „verdächtig“ zu machen, wenn sie nichts sagen würden. In rechtlicher Hinsicht gilt jedoch, dass Sie als Beschuldigter niemals dazu verpflichtet sind, sich selbst zu belasten. Sie müssen also zu keiner Zeit eine Aussage machen, völlig unabhängig davon, ob sie schuldig oder unschuldig sind. Daher darf Ihnen Ihr Schweigen auch nicht zum Verhängnis gemacht werden! Es ist Ihr gutes Recht, von dem Sie nicht nur Gebrauch machen dürfen, sondern auch sollten. Denn leider erlebe ich es als Strafverteidiger immer wieder, dass sich Beschuldigte bei gutgemeinten Äußerungen unbewusst selbst belasten. Dies kann sich für das weitere Verfahren nachteilig auswirken – im schlimmsten Fall lassen sich die damit einhergehenden Konsequenzen dann auch nicht mehr rückgängig machen.
Wann sollte ich der Polizei etwas mitteilen?
In einigen Fällen kann es unter Umständen angebracht sein, als Beschuldigter eine Aussage zu machen. Dies wird in juristischer Fachsprache „Einlassung“ genannt. Ob eine Einlassung ratsam ist, kann jedoch erst beurteilt werden, wenn die bisherigen Ermittlungsergebnisse bekannt sind. Dafür muss Einsicht in die Ermittlungsakte genommen werden, was grundsätzlich nur dem Rechtsanwalt möglich ist.
Sollte ich als Beschuldigter einen Anwalt aufsuchen?
Auch wenn es Ihnen schwerfallen mag: Schweigen Sie unbedingt zu dem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf. Versuchen Sie ruhig zu bleiben und nichts zu überstürzen. Allein die Tatsache, dass Sie von der Polizei beschuldigt werden, bedeutet erstmal noch gar nichts. Denn bis zu einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gelten Sie als unschuldig. Nicht Sie müssen beweisen, dass Sie unschuldig sind, sondern umgekehrt muss der Staat beweisen, dass Sie schuldig sind.
Durch Ihr Verhalten können Sie natürlich aber auch Einfluss auf das Strafverfahren nehmen – dies im positiven wie auch im negativen Sinne. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn Sie sich zu vorschnellen und unüberlegten Handlungen hinreißen lassen. Dabei ist der juristische Laie meistens nicht mit der rechtlichen Bedeutung seiner Worte vertraut – die Ermittlungsbehörden aber schon. Damit Sie mit diesen als Beschuldigter auf Augenhöhe sind, empfehle ich stets die Heranziehung eines versierten Rechtsanwalts.
Als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen jederzeit für Ihre Fragen rund um das Thema Vorladung als Beschuldigter zur Verfügung und biete Ihnen hierfür ein kostenloses Erstgespräch an. Im Falle einer Mandatierung setze ich mich vollumfänglich für Sie ein. So nehme ich unverzüglich Akteneinsicht, um durch die so gewonnenen Informationen eine auf Ihren konkreten Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Zögern Sie daher nicht, sich mit mir in Verbindung zu setzen.
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